
Allgemeine Verkaufsbedingungen
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Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (als Teil der AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen zwischen der LUMITRONIX® LED-Technik GmbH (nachfolgend "LUMITRONIX") und ihren Kunden, die außerhalb des Onlineshops unter www.leds.de geschlossen werden.
1.2. Für Aufträge von Verbrauchern oder Aufträge, die im Onlineshop von LUMITRONIX erteilt wurden, gelten die dort veröffentlichten AGB.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, LUMITRONIX stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
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Vertragsschluss
2.1. Angebote von LUMITRONIX sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Ein Kaufvertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch LUMITRONIX oder Lieferung zustande.
2.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
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Leistungen von LUMITRONIX
3.1. LUMITRONIX erbringt Leistungen gemäß den vertraglich vereinbarten Spezifikationen. Unterlagen wie beispielsweise Zeichnungen, Abbildungen oder technische Angaben, einschließlich Maße und Gewichte, sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, LUMITRONIX hat diese schriftlich als verbindlich bezeichnet. Dasselbe gilt für Informationen zur Nutzung der Produkte von LUMITRONIX.
3.2. LUMITRONIX behält sich vor, kleine Änderungen an Produkten vorzunehmen oder einzelne Komponenten auszutauschen, sofern dies aus technischen Gründen, zur Steigerung der Fertigungseffizienz oder aufgrund der Materialverfügbarkeit erforderlich ist und die vereinbarte Beschaffenheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Während Entwicklungsphasen verpflichten sich beide Parteien, eng und konstruktiv zusammenzuarbeiten, um das gemeinsame Ziel der erfolgreichen Fertigstellung der Entwicklung zu erreichen. Die Entwicklung wird als gemeinsamer Prozess verstanden, der die aktive und lösungsorientierte Mitwirkung beider Seiten erfordert. Bei auftretenden Problemen oder Herausforderungen werden beide Parteien unverzüglich in einen Dialog treten, um gemeinsam geeignete Lösungen zu erarbeiten. Jede Partei verpflichtet sich dabei, in gutem Glauben und im Sinne einer erfolgreichen Zusammenarbeit zu handeln.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Die übliche Reaktionszeit für beide Parteien beträgt zwei Arbeitstage.
4.3. Freigaben durch den Kunden gelten als erteilt, wenn innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang des freizugebenden Werkstückes, Zeichnung oder Dokumentes kein begründeter Widerspruch mit konkret benannter Abweichung zur Soll-Beschaffenheit erfolgt. Der Kunde wird die Abweichung auf Verlangen von LUMITRONIX nachweisen.
4.4. Gerät der Kunde mit der Erbringung einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungspflicht in Verzug, wodurch die Durchführung des Auftrags durch LUMITRONIX wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist LUMITRONIX nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die eigenen vertraglichen Leistungen auszusetzen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Lieferbedingungen
5.1. Lieferzeiten, auch solche, die als "bestätigt" bezeichnet werden, können auf Erfahrungswerten und Schätzungen oder vorläufigen Angaben von Vorlieferanten beruhen und sind grundsätzlich unverbindliche Indikationen. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von LUMITRONIX ausdrücklich als solche bezeichnet wurden und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. LUMITRONIX behält sich den Zwischenverkauf von Lagerware vor.
5.2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich einer ausreichenden Bonität gemäß Ziffer 6.2. und 6.3. und setzen voraus, dass sämtliche vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, rechtzeitig bei LUMITRONIX eingehen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, kann LUMITRONIX die Lieferfristen um die Dauer anpassen, in der die Voraussetzungen unerfüllt bleiben, es sei denn, die Verzögerung ist von LUMITRONIX zu vertreten.
5.3. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die daraus entstehenden Kosten. Zahlungsfälligkeiten gemäß Auftragsbestätigung bestehen unverändert fort. LUMITRONIX kann zusätzlich die in Ziffer 6.6 genannten Logistik- und Lagerkosten erheben.
5.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie vertraglich vereinbart oder für den Kunden zumutbar sind. Über- und Unterlieferungen sind bis zu 5% der vereinbarten Menge zulässig.
5.5. LUMITRONIX ist berechtigt, Lieferlose ab dem vorläufigen Liefertermin oder zum bestätigten Liefertermin der Auftragsbestätigung oder wie im Lieferplan angegeben ohne weitere Ankündigung anzuliefern. LUMITRONIX kann die Lieferung bis zu 3 Werktage früher oder später vornehmen.
5.6. LUMITRONIX ist berechtigt, sämtliche Restmengen aus Rahmenverträgen am Ende der Rahmenvertragslaufzeit ohne weitere Ankündigung anzuliefern.
5.7. LUMITRONIX behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer (insbesondere nicht rechtzeitiger) Selbstbelieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder später zu liefern, sofern LUMITRONIX diese Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen wurde. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und im Falle eines Rücktritts eine bereits erbrachte Gegenleistung erstattet.
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Zahlungsbedingungen und Bonitätsprüfung
6.1 Die Zahlungsfristen und -bedingungen ergeben sich verbindlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von LUMITRONIX.
6.2. Der Kunde muss über eine hinreichende Bonität verfügen. Eine hinreichende Bonität liegt nur dann vor, wenn
- kein Zahlungsverzug in sämtlichen laufenden Geschäftsbeziehungen mit LUMITRONIX besteht,
- keine Insolvenz-, Liquidations- oder vergleichbaren Verfahren über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet sind,
- bei der fortlaufenden Einholung von Bonitätswerten und -signalen durch LUMITRONIX der Geschäftspartner bei einer namhaften Wirtschaftsauskunftei (z.B. Allianz, Bürgel, Creditreform, CreditSafe) in eine Risikoklasse eingestuft wird, die einem Ausfallrisiko von höchstens 3% entspricht (z. B. Creditreform Risikoklasse IV oder besser, Creditsafe Index bis 3,9, S&P ab B+).
6.3. Ist keine hinreichende Bonität nach Ziffern 6.2 gegeben, ist LUMITRONIX berechtigt,
- sämtliche Kreditlimits – auch für bereits erbrachte oder zugesagte Vorleistungen – auf die tatsächlich bestehende Deckungszusage zu beschränken,
- über die Kreditlimits hinausgehenden offenen Forderungen sofort fällig zu stellen,
- künftige Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen,
- sämtliche Leistungen (wie Entwicklungsarbeiten, Bauteilbeschaffungen oder Produktionen) bis zur Begleichung solcher offenen Forderungen oder erneuten Feststellung einer ausreichenden Bonität zu unterbrechen.
Dieselben Rechte stehen LUMITRONIX zu, wenn der Kunde den Vertrag einseitig gekündigt oder auf andere Weise bekundet hat, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen.
6.4. Im Falle einer nicht hinreichenden Bonität bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Kunden gemäß der Auftragsbestätigung unberührt; ein Zurückbehaltungs- oder Aufschubrecht an den fälligen Zahlungen besteht insoweit nicht.
6.5. Die Regelungen gemäß Ziff. 6.2 – 6.4 gelten auch für Teillieferungen, einzelne Liefer- oder Produktionslose laufender Projekte sowie Abruflose aus Abrufaufträgen.
6.6. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist LUMITRONIX berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. LUMITRONIX ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden zurückzubehalten und bei Ware, die aus diesem Grund ins Lager genommen werden muss Logistik- und Lagerkosten in Höhe von 0,8 % des Verkaufspreises der zurückbehaltenen Lieferung je angefangenem Monat bis maximal insgesamt 10 % des Verkaufspreises für den Fall der endgültigen Nichtabnahme zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessenen Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass LUMITRONIX überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.7. LUMITRONIX ist berechtigt, fällige Forderungen gegen Ansprüche des Kunden aufzurechnen. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.8. Kulanzleistungen oder andere freiwillige Handlungen von LUMITRONIX, wie etwa die Ausführung von Aufträgen oder die Lieferung von Waren trotz Zahlungsverzug oder fehlender Bonitätsvoraussetzungen, stellen weder ein Anerkenntnis der Bonität noch einen Verzicht auf bestehende Rechte dar; insbesondere entfällt hierdurch nicht das Recht, Zahlung per Vorkasse zu verlangen oder Maßnahmen nach Ziffer 6.3 zu ergreifen.
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Preisangaben und Preisanpassungsklausel
7.1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Versandkosten.
7.2. Ändern sich nach Vertragsschluss und vor Lieferung nachweislich die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten, insbesondere infolge von Schwankungen anerkannter Indizes für elektronische Komponenten oder Rohstoffe, Änderungen von Zolltarifen oder sonstigen Import- und Exportabgaben, Änderungen der Fracht- und Logistikkosten oder anderer wesentlicher Beschaffungs- und Produktionskosten, ist jede Vertragspartei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, soweit sich diese Kosten um mehr als fünf Prozent (5 %) gegenüber dem bei Vertragsschluss maßgeblichen Niveau verändert haben.
7.3. Führen die Änderungen der in Abs. 1 genannten Kosten zu einem Anstieg um mehr als fünf Prozent (5 %), ist LUMITRONIX berechtigt, den vereinbarten Verkaufspreis in entsprechendem Umfang zu erhöhen. Führen die Änderungen zu einer Verringerung um mehr als fünf Prozent (5 %), kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Verkaufspreises verlangen. Die jeweilige Preisanpassung ist auf denjenigen Umfang begrenzt, der zur Kompensation der tatsächlich eingetretenen Kostenänderung erforderlich ist.
7.4. Jede Vertragspartei, die eine Preisanpassung geltend machen möchte, hat die andere Vertragspartei unverzüglich in Textform unter Darlegung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu unterrichten. LUMITRONIX zeigt dem Kunden Preiserhöhungen unverzüglich an, während der Kunde LUMITRONIX Preissenkungen ebenso unverzüglich unter Vorlage geeigneter Nachweise mitteilt. Die jeweils andere Vertragspartei ist berechtigt, die zugrunde gelegten Indizes, Zolltarife oder sonstigen Belege binnen angemessener Frist zu überprüfen.
7.5. Übersteigt die sich aus einer Preisanpassung ergebende Abweichung insgesamt zehn Prozent (10 %) des ursprünglich vereinbarten Verkaufspreises, so steht der von der Preisanpassung betroffenen Partei ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung beziehungsweise Preissenkungsmitteilung in Textform auszuüben. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, sofern die Preisanpassung ausschließlich oder überwiegend auf Änderungen der Zolltarife beruht.
7.6. Dienstleistungen, insbesondere Entwicklungsarbeiten durch LUMITRONIX, werden grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze abgerechnet, soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung schriftlich vereinbart wurde. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise und Aufwandsschätzungen stellen lediglich die voraussichtlichen Kosten auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen dar und sind nicht verbindlich, soweit nicht ausdrücklich als Pauschale gekennzeichnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Entwicklungshonorar pro Stunde 130€. Die vereinbarte Vergütung umfasst auch Aufwendungen für projektbezogene organisatorische Tätigkeiten, insbesondere Projektmanagement, interne Abstimmungen, Meetings, Kommunikation mit dem Auftraggeber sowie Dokumentations- und Berichtspflichten. Bei einem Überschreiten der Aufwandsschätzung um mehr als 20% wird der Kunden hierüber in Kenntnis gesetzt.
7.7. Arbeitsstunden werden in 15min.-Einheiten erfasst. LUMITRONIX rechnet erbrachte Dienstleistungen regelmäßig während der Projektlaufzeit ab. Der Auftraggeber erhält eine nachvollziehbare Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden bzw. der entstandenen Kosten, sofern nicht pauschal abgerechnet wird.
7.8. Sollte sich nach Angebotserstellung oder Auftragsbestätigung eine Erhöhung der Frachtkosten ergeben, ist LUMITRONIX berechtigt, diese Mehrkosten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand nachzuberechnen.
7.9. Änderungen und Erweiterungen des Auftragsumfangs durch den Auftraggeber bedürfen der Schriftform und berechtigen im Falle einer Zustimmung durch LUMITRONIX, die Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich abzurechnen.
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Rücktritts- und Kündigungsfolgen
8.1. Tritt eine Partei – aus welchem Rechtsgrund auch immer – wirksam vom Vertrag zurück, so bleibt die Wirksamkeit bereits entstandener Ansprüche aus dem Vertrag unberührt. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, alle von LUMITRONIX bereits erbrachten Leistungen abzunehmen und zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten, sofern diese auf Grundlage des wirksamen Vertragsabschlusses in berechtigter Erwartung der Vertragserfüllung angefertigt oder beschafft wurden und nicht ohne erhebliche Nachteile von LUMITRONIX anderweitig verwertet werden können. Hierzu zählen insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) Entwicklungsleistungen, Planungsaufwand, bereits beschaffte und bevorratete Rohstoffe, Materialien, Werkzeuge oder Maschinen sowie fertige oder teilfertige Waren.
8.2. Soweit hierfür vertraglich bereits bestimmte Einzel- oder Gesamtpreise vereinbart sind, gelten diese anteilig als Vergütung. Stehen für einzelne Leistungen keine expliziten Preise fest, kann LUMITRONIX wahlweise den anteiligen Verkaufspreis (zu den im Vertrag vorgesehenen Konditionen) oder – falls eine Weiterveräußerung auf anderem Wege nicht zumutbar bzw. möglich ist – die tatsächlich angefallenen Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkosten- und Gewinnzuschlags in Rechnung stellen.
8.3. Auf Verlangen des Kunden wird LUMITRONIX ihm innerhalb angemessener Frist darlegen, inwieweit die bereits gefertigten oder beschafften Waren nicht ohne wesentliche Nachteile verwertet werden können. Soweit eine anderweitige Verwertung möglich ist, reduziert sich die Abnahmepflicht um den verwertbaren Teil. Bereits hergestellte oder beschaffte Waren und Materialien, die nicht mehr weiterverwendet werden können, sind vom Kunden zum vereinbarten Preis abzunehmen oder entsprechend zu vergüten. Weitergehende Ansprüche aus Verzug, Schadensersatz oder sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsgrundlagen bleiben hiervon unberührt.
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Eigentumsvorbehalt
9.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen von LUMITRONIX gegenüber dem Kunden vorbehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Eigentumsübergang zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten.
9.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Hierbei tritt der Kunde bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe der geschuldeten Beträge zur Sicherung der Zahlungsforderungen von LUMITRONIX an LUMITRONIX ab. LUMITRONIX nimmt diese Abtretung an.
9.3. Gerät der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, ist der Kunde nicht mehr berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen. In einem solchen Fall ist LUMITRONIX berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.4. Unabhängig von einem Rücktritt ist LUMITRONIX berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen zu widerrufen.
9.5. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleiben Werkzeuge, die von LUMITRONIX oder in ihrem Auftrag hergestellt wurden, im Eigentum von LUMITRONIX. Dies gilt auch dann, wenn dem Kunden die Werkzeuge ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurden.
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Gewährleistung und Haftung
10.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind LUMITRONIX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind LUMITRONIX unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder fristgerechte Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.
10.2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von LUMITRONIX oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
10.3. Wurde vom Kunden eine Freigabe von Produkten, Entwicklungsschritten oder Erstmustern erteilt, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme hätte feststellen können.
10.4. Kein Mangel liegt bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Designs vor, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für handelsübliche Abweichungen und alters- oder nutzungsbedingte Degradation im üblichen Rahmen. Wurde vom Kunden eine Freigabe von Mustern oder Prototypen erteilt, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können.
10.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von LUMITRONIX die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Ebenso wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, üblicher Abnutzung oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind.
10.6. Bei einem berechtigten und rechtzeitig gerügten Mangel wird LUMITRONIX nach eigener Wahl die Ware nachbessern oder eine mangelfreie Ersatzsache liefern (Nacherfüllung). Der Kunde hat LUMITRONIX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an LUMITRONIX zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder verweigert LUMITRONIX die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.7. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet LUMITRONIX bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet LUMITRONIX – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LUMITRONIX, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
10.8. Die sich aus Ziff.10.7 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden LUMITRONIX nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.9. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn LUMITRONIX die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.10. Keine der Vertragsparteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, unabwendbare und außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegende Ereignisse, wie insbesondere Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien oder weitreichende hoheitliche Maßnahmen sowie Verzug von Lieferanten oder Unterauftragnehmern aufgrund solcher Ereignisse. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
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Vertraulichkeit und Rechte an Arbeitsergebnissen
11.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
11.2. LUMITRONIX ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten.
11.3. LUMITRONIX verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus, die Planungstätigkeiten und alle damit verbundenen Informationen vertraulich zu behandeln, sofern und solange der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Nach Abschluss des Auftrags ist LUMITRONIX berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen, ganz oder teilweise, zu Referenz- oder Werbezwecken zu verwenden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
11.4. LUMITRONIX hat das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen und darf diese in anderen Projekten einsetzen.
11.5. LUMITRONIX darf Schutzrechte für selbst erlangte Ergebnisse anmelden.
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Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hechingen.
12.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hechingen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Schlussbestimmungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
13.3. Die AGB sind online unter lumitronix.com/agb hinterlegt. Ein Verweis auf den AGB-Link gilt als ausreichender Hinweis.
13.4. Für sämtliche vorherigen und nachfolgenden Geschäfte zwischen LUMITRONIX und dem Kunden gelten diese AGB automatisch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.